Ich liege mittlerweile im Klinch mit meiner Abgeordneten über dieses Thema

Ich habe eines der vorformulierten Mails etwas individualisert und abgeschickt und habe folgende Antwort erhalten:
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24.05.
Der 8. RVST ist mittlerweile in Kraft nachdem alle 16 Landtage zugestimmt haben.
Sie bringen in Ihrem Schreiben einige Dinge durcheinander, deshalb möchte ich einige Sachverhalte aufklären, auch wenn die Gefahr besteht, dass Sie dies als Belehrung begreifen.
Rundfunkgebühren für PC´s fallen grundsätzlich erst am 1. 1. 2007 an. Auch nach dem 8. RVST, der am 1. 4. 2005 in Kraft trat, gilt bis dahin das sogenannte PC Moratorium, wonach Gebührenfreiheit besteht.
Ab dem 1. 1. 2007 gilt nach § 5, Absatz (3) RVST folgendes:
Für neuartige Rrundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Werden Ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
Demnach ist auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte also PC´s keine Gebühr zu entrichten, sobald nur irgendwo auf dem Grundstück ein Radio oder ein TV genutzt wird, für das dann eine Gebührenpflicht bestünde.
Das öffentlich-rechtliche Fernsehen hat vom Bundesverfassungsgericht und später auch staatsvertraglich abgesichert einen Auftrag zur Grundversorgung und einen umfassenden Kulturauftrag. Insofern können und werden öffentlich-rechtliche Sender nur unverschlüsseltes Programm senden dürfen. Dies gilt für alle Fernsehverbreitungswege, ob Satellit, Kabel oder andere, ob analog oder digital gleichermaßen.
Der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht gerade im Einklang mit Artikel 5 Grundgesetz, der Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit.
In Sachen EU-Auskunftsersuchen hat die Bundesregierung für die Länder Stellung bezogen. Darin wird eindeutig festgestellt, dass Rundfunkgebühren keine Beihilfen sind, darüber hinaus werden eine Reihe von zweckdienlichen Maßnahmen zur Schaffung von mehr Transparenz vorgeschlagen. Die EU-Wettbewerbskommissarin prüft dies gegenwärtig.
Ich habe ihr natürlich sehr diskussionsbegierig geantwortet und bin auf weitere Antworten gespannt.