Hallo Sven!
Die Rechtssprechung hat sich natürlich auch mit Bild- und Tondokumenten auseinandergesetzt und dabei bestimmt, was zulässig ist oder nicht.
Wenn du etwa unter
http://www.uni-bayreuth.de/departments/z…mmaR2%202.4.pdf
nachliest, so findest du dort diese Ausführungen zu § 51 Zitatrecht:
- Kleinzitat (Nr. 2): Übernahme einzelner Stellen eines veröffentlichten Werks in einem selbstständigen Sprachwerk, Regelfall des Zitats.
Analoge Anwendung auf Bildzitate außerhalb der Nr. 1 ("großes Bildzitat")
Man findet so einiges zum Thema im Internet, soweit ich dies überblicken kann, läuft es darauf hinaus, daß das Bildzitat eben in einer im Vergleich mit dem Original entsprechend angemessenen geringen Größenordnung erfolgen muß, davon differenziert muß man allerdings Parodien oder den Bereich der Kunst sehen, hier kann, insofern der Charakter der eigenständigen Bearbeitung deutlich erkenntlich ist, das neue Bild natürlich gleiche Größe haben. Wenn etwa Max Ernst für alle dadaistischen Collagen, die er aus Zeitschriftenillustrationen angefertigt hätte, Abgaben an die Urheber hätte zahlen müssen, dann hätte er dieselben wohl kaum anfertigen können.
Viele Grüße
Thomas