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Freitag, 3. Dezember 2010, 13:05

Komisches Vorgehen eines Verkäufers?

Bin gerade dabei einen PC zu ordnern und habe um die Rechung gebeten, damit ich den Betrag dafür überweisen kann.
Der Händler teilte mir jetzt mit dass er eine Rechnung erst nach Geldeingang erstellen kann, sonst könne er das dem Finanzamt nicht erklären. Mir kommt das koomisch vor, was meint Ihr? Kennt sich da jemand mit aus?
Eingeschränkter Winterdienst. Betreten auf eigene Gefahr!


Dieser Beitrag wird 155 mal editiert werden, das letzte Mal von Sledge_Hammer: 05.08.2012, 10:37.

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Freitag, 3. Dezember 2010, 14:54

Also eine Rechnung per E-Mail sollte er dir in jedem Fall schicken.

Wenn du per Vorkasse bezahlst, dann zahlst du, und bekommst die Rechnung mit der Ware.

3

Freitag, 3. Dezember 2010, 15:15

RE: Komisches Vorgehen eines Verkäufers?

Tja, Moment ... eine Rechnung dokumentiert eine bestehende Forderung, völlig schnuppe, zu welchem Zeitpunkt sie erstellt wird. Ob direkt nach der Auftragsvergabe oder nach der letzten Lieferung - immer bedeutet eine Rechnung "Ich will Geld". In dem Augenblick, da das Geld eingegangen ist, schreibt man eigentlich eher Quittungen ("Ich bin zufrieden") statt Rechnungen. Wenn man eine Quittung ausstellt, ehe das Geld eingegangen ist, kann das schon zu Problemen mit dem Finanzamt führen, das sehe ich ein. Vorausgesetzt, man läßt die Sache dumm laufen und/oder sich erwischen. Bei Rechnungen sehe ich das Problem allerdings nicht.
Momentan fällt mir höchstens das drohende Jahresende als mögliches Argument ein. Wenn er die Rechnungsabgrenzung nicht sauber auf die Reihe kriegt, soll er doch zur Not eine Proforma-Rechnung schreiben, damit Du schon mal einen Beleg hast. Die richtige Rechnung kann er ja dann meinetwegen später nachreichen. So völlig "ohne" gefällt mir jedenfalls auch nicht :keineahnung:

Gruß
Skywise
Radio Liederlicht
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Mittwoch.
Skywise: "Ja klar ist der Laden super und so, aber ich mach' da trotzdem einen Bogen drum, denn allein für's Umschauen muß man da schon den großen Geldbeutel dabei haben."
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Quercus

Wilddieb

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4

Samstag, 4. Dezember 2010, 06:23

naja, es stimmt schon, dass die anbieter, die vorkasse verlangen nur eine bestellbestätigung verschicken/anzeigen und man die rechnung mit der ware erhält. das ist so gängige praxis
"Du hast das Recht auf eine eigene Meinung, aber Du hast kein Recht auf eigene Fakten." Paul Romer

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5

Samstag, 4. Dezember 2010, 13:13

naja, es stimmt schon, dass die anbieter, die vorkasse verlangen nur eine bestellbestätigung verschicken/anzeigen und man die rechnung mit der ware erhält. das ist so gängige praxis

In vielen Fällen schon, aber wie man das Finanzamt hier als Ausrede benutzen kann, erschließt sich mir nicht so ganz :keineahnung:
Und bislang hab' ich's auch noch nicht häufig erlebt, daß mir jemand in solchen Fällen auf Nachfrage einen gesonderten Beleg zur Zahlungsanweisung verweigert.

Gruß
Skywise
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joe adder

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6

Montag, 6. Dezember 2010, 22:39

Ohne die anderen Beitraege gelesen zu haben: Der Verkaeufer kann dir problemlos eine Proforma-Rechnung ausstellen. Zum einen waere das fuer dich eine Bestaetigung, dass die Bestellung angekommen ist, zum anderen natuerlich eine konkrete Angabe der zu erwartetenden Kosten oder Rechnung, falls er dir dann noch eine schicken moechte. :]
"Warum sollte ich mich fürchten? Ich kenne keine Furcht."

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7

Montag, 6. Dezember 2010, 23:28

Kann er, muß er aber offenbar nicht. Hier ein entsprechender Abschnitt aus Wikipedia:

Zitat

Die Rechnung gewährt den am Handel beteiligten Personen in aller Regel keinerlei Rechte oder Pflichten, die diese nicht ohnehin schon haben. Allgemein ist eine Rechnung weder Voraussetzung für die Entstehung noch für die Fälligkeit einer Leistung. Schließen Käufer und Verkäufer beispielsweise einen Vertrag, in dem eine Sache x zum Preis von y EUR verkauft werden soll, so steht bereits mit Vertragsschluss fest, welche Leistungspflichten bestehen. Einer Rechnung bedarf es für die Entstehung der Leistungspflichten daher nicht.

Die Rechnung ist in aller Regel, beispielsweise beim Kauf, auch nicht erforderlich, um die Leistungsverpflichtung des Käufers zur Fälligkeit zu bringen. Nach dem gesetzlichen Normalfall werden Forderungen im Zweifel sofort, also mit Entstehung fällig.

Will ein Käufer eine Ware beim Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung (genauer: Mängelhaftung) reklamieren, so ist die Vorlage einer Rechnung hierfür nicht Voraussetzung. Die Frage, ob und wann der Kauf bei dem in Anspruch genommenen Händler stattgefunden hat, kann vielmehr durch jedes Beweismittel, beispielsweise durch Zeugen, erbracht werden. Für eine Garantie kann die Rechnung relevant sein. Das hängt davon ab, was in den Garantiebedingungen vereinbart ist.

Ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung ist zivilrechtlich – anders als in Bezug auf eine Quittung (§ 368 BGB) und anders als im Steuerrecht (s. u.) – nicht ausdrücklich geregelt.

Die Rechnung dient regelmäßig als Begründung für den Verzug des Schuldners gemäß § 286 BGB. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Darauf muss nur ein Verbraucher ausdrücklich hingewiesen werden, im geschäftlichen Verkehr tritt der Zahlungsverzug automatisch ein.


Wozu brauchst du denn eine Rechnung, ich nehme an, die Zahlungsaufforderung hat er schon geschickt.

Falls du aber gegenüber dem Händler mißtrauisch bist, tritt vom Kauf zurück.
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joe adder

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8

Montag, 6. Dezember 2010, 23:47

Er hat den PC doch nicht mal geordert, sowie ich das verstanden habe. :)
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