Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: CLH - Hoerspielforum und mehr. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kassettenkind« (5. Dezember 2009, 18:57)
du willst das hobby aufgeben? hoffentlich bereust du das nicht eines tages...
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kassettenkind« (5. Dezember 2009, 19:31)
du willst das hobby aufgeben? hoffentlich bereust du das nicht eines tages...
Ich schaff es nicht mehr, mich adäquat um die Sachen zu kümmern. Im Moment könnte ich einen 30 Stunden Tag brauchen, außerdem platzt mein Wohnzimmer aus allen Nähten. Deswegen werde ich mich nach und nach auch noch von weiteren Sachen trennen, zu denen ich irgendwie den Bezug verloren habe und die mich auf irgendeine Art belasten. Die mir wichtigen Hörspiele hab ich eh digitalisiert und kann sie weiterhin jederzeit hören :-)
Ich kaufe bei Ebay allen möglichen Mist. Kaufe da natürlich auch Hörspiele. Die doppelten, oder die, welche ich mir übergehört habe, verkaufe ich dort auch wieder. Da kommen im jahr schon ein paar hundert zusammen.
Zitat
- gewerblich bei 91 Verkäufen in 5 Wochen (BGH, Urteil vom 04.12.2001, AZ.: I ZR 3/06)
- gewerblicher Verkauf auch dann wenn ein Gewerbetreibender bei eBay einen Artikel "für einen Freund" anbietet (LG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2009, Az.: 2-3 O 35/09)
- Unternehmer auch bei nur wenigen Verkäufen, wenn es sich um seltene und hochpreisige Gegenstände handelt (LG München, Urteil vom 07.04.2009, AZ 33 O 1936/08)
- Aus dem eBaynamen eines Mitgliedes lassen sich keine Schlüsse auf die Verbrauchereigenschaft herleiten (OLG Koblenz, Az: 5 U 397/08, Beschluss vom 30.07.2008)
- Handeln im geschäftlichen Verkehr bereits bei 25 Käuferbewertungen, nicht jedoch allein auf Grund der Tatsache, dass bei eBay das Angebot einer Vielzahl von eBaybesuchern angeboten wird (BGH, Urteil vom 30.04.2008, AZ I ZR 73/05, Internetversteigerung III )
- Unternehmer bei 242 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren und Werbung "Tonnenweise Hardware" (OLG Hamburg vom 27.02.2007, AZ 5 W 7/07 )
- Unternehmer bei 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) (LG Frankfurt, AZ 2/03 O 192/07, Beschluss vom 08.10.2007 )
- Powerseller ist Unternehmer, selbst wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird (OLG Frankfurt vom 21.03.2007, AZ 6 W 27/07)
- Unternehmer bei 40 Verkäufen vom z. T. gleichartigen Produkten, insbesondere, wenn ein Versand ins Ausland angeboten wird (OLG Zweibrücken vom 28.06.2007, AZ 4 U 210/06)
- auch bei 4 Kindern ist Angebot von gebrauchter Kinderkleidung (80 in einem Monat) gewerblich (LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06)
- Gewerblichkeit bei 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten sowie vorherigem Ankauf zum Zwecke des Verkaufs (LG Hanau vom 28.09.2006, AZ 5 O 51/06)
- keine Unternehmereigenschaft bei 1700 Bewertungen, da kein Powerseller (Landgerichts Coburg vom 19.10.2006, Az: 1 HK O 32/06) , m. E. krasses Fehlurteil
- Unternehmereigenschaft bei über 250 Verkäufer in 31 Monaten und Powersellereigenschaft (Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az.: 3 O 184/04 ), bestätigt durch das OLG Koblenz (Beschluss vom 1710.2005, AZ 5 U 1145/05)
- Unternehmereigenschaft wer Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen bei eBay anbietet (LG Hannover vom 15.04.2005, Az.: 18 O 115/05)
- Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird (Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04 ).
- Unternehmer ist, wer mehrere gleichartige Waren anbietet, sich als Powerseller bezeichnet und "immer wieder" Dinge über eBay verkauft (Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 29.07.2004, Az: 3 C 553/03)
- ein gewerbliches Handeln liegt nicht vor, wenn zwei Armbanduhren verkauft werden (Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 18.05.2004, Az.: 57 C 361/04)
- das regelmäßige Angebot von Waren bei eBay, die Verwendung von eigenen AGB führt noch nicht automatisch zur Unternehmereigenschaft (Amtsgericht Dettmold, Urteil vom 27.04.2004, Az.: 7 C 117/04)
Anmerkung: nach unserer Auffassung ein Fehlurteil
- 150 Bewertungen für die Annahme eines unternehmerischen Handels nicht ausreichend, wenn einzelnes Geschäft eindeutig privat (Amtsgericht Gmünden a.M., Urteil vom 13.01.2004, Az.: 10 C 1212/03)
- Unternehmereigenschaft ist gegeben, wenn nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert werden ( Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 110 O 32/03)
- 41 Tansaktionen bei eBay lassen keinen Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit zu (Landgericht Hof, Urteil vom 29.08.2003, Az.: 22 S 28/03)
- Unternehmereigenschaft liegt vor, wenn ein Verkäufer wiederholt gleichartige Waren anbietet und sich dabei als Powerseller bezeichnet
- ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei eBay liegt bei 39 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten vor (Landgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2001, Az: 103 U 149/01)
- eine Tätigkeit als Unternehmer liegt bei 50 Auktionen, eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Powersellerstatus vor (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004, Az.: 6 W 54/04 )
- 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: 6 U 149/04 )
- es kommt auf den Einzelfall an, Zahl und Häufigkeit der Auktionen, professioneller Eindruck, Powersellereigenschaft, nicht jedoch derjenige, der seine 100-teilige Comicsammlung auflöst (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2007 - Az. 4 U 210/06)
Entgegen einer häufigen Annahme sind eine Gewerbeanmeldung oder Umsatzangaben gegenüber dem Finanzamt für die Frage der Unternehmereigenschaft nicht von Belang, es kommt - vereinfacht gesagt - darauf an, wie man tatsächlich nach außen auftritt
Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Punkte herauskristallisieren, an denen sich eine Unternehmereigenschaft feststellen lässt:
- gleichartige Waren
- Neuwaren
- mehr als 40 Verkäufe innerhalb von wenigen Monaten
- Powersellerstatus
- eigene AGB
Nach unserer Erfahrung ist die Grenze zwischen privatem und unternehmerischen Handeln meistens fließend. Viele eBay-Mitglieder merken, dass ihr Geschäft erfolgreicher ist, als gedacht oder finden Geschmack an dem Verkauf in der Freizeit oder haben einfach nur einen größeren Hausstand aufzulösen.
Wenn ich die ganzen Beispiele so sehe, kann man doch sicher gleich auch JEDEN abmahnen, der auf dem Flohmarkt verkauft. So ein Irrsinn...
das nenne ich typisch deutsche "Gründlichkeit". Und die Urteile widersprechen sich ja auch noch zigfach.Wie soll ich denn als Privatmann durch diese Flut an Musterurteilen durchsteigen ( und das für mich zutreffende ohne Jurastudium herausfinden )
Das hieße ja eigentlich, dass ich für das Auflösen meiner Sammlung einen Gewerbeschein bräuchte. Es kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein, dass ich selbst für solche Lapalien schon einen Rechtsanwalt konsultieren muss.
Grummel
Thorsten
(Zitat Baumann und Clausen ( Hitradio Antenne ) von heute Morgen : Von wegen Demokratie, HaWe. Wir leben in einer Bürokratie !! )
Wie soll ich denn als Privatmann durch diese Flut an Musterurteilen durchsteigen ( und das für mich zutreffende ohne Jurastudium herausfinden )
Das hieße ja eigentlich, dass ich für das Auflösen meiner Sammlung einen Gewerbeschein bräuchte. Es kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein, dass ich selbst für solche Lapalien schon einen Rechtsanwalt konsultieren muss.
Grummel
Thorsten
(Zitat Baumann und Clausen ( Hitradio Antenne ) von heute Morgen : Von wegen Demokratie, HaWe. Wir leben in einer Bürokratie !! )
Zitat
Zu den Indizien, anhand derer in Rechtsprechung und Schrifttum die Unternehmereigenschaft bzw. ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bestimmt wird, gehören Zahl und Dauer bzw. Häufigkeit der durchgeführten Verkaufsauktionen, der Anlass des Verkaufes, die Art des Geschäftsgegenstandes (Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren), der Auktionsumsatz, ein Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck hinterlassen, sowie das Betreiben eines eBay-Shops, mit anderen Worten, die Präsentation des Angebotes insgesamt.(59)
oder hier mal ein Anwalt zu dem Thema: http://www.frag-einen-anwalt.de/Privat-V…p-__f29327.htmlZitat
Die Anzahl der Auktionen oder hinterlassenen Bewertungen durch Käufer allein sind unterhalb einer gewissen Größenschwelle zutreffend kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft. Für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit muss die Tätigkeit auch stets auf eine Vielzahl von Geschäften dauerhaft und planmäßig ausgerichtet sein.(76) Jemand, der seine aus mehreren 100 Teilen bestehende private Comic-Sammlung auflöst, ist deswegen nicht Unternehmer.(77) Ähnlich sieht das auch der BFH: In dem Fall eines Briefmarken- oder Münzsammlers, der als Hobby sammelt und Einzelstücke veräußert, die Sammlung teilweise umschichtet oder sie ganz oder teilweise veräußert, liegt keine Unternehmereigenschaft i. S. d. UStG vor.(78)