Ein Hartz-IV-Empfänger war einer Informationsveranstaltung beim Arbeitsamt ferngeblieben. Zur Begründung gab er an, der Reißverschluss seiner einzigen Hose habe geklemmt. Ihm sei es daher nicht möglich gewesen, seine Wohnung zu verlassen. Auch zu einem darauf folgenden Einzelgespräch erschien der Mann nicht. Er rief an und erklärte, seine Hose sei zwar in der Zwischenzeit wieder in Ordnung gewesen, nun aber sei der Reißverschluss schon wieder verklemmt und ein Verlassen der Wohnung erneut ausgeschlossen. Das Amt kürzte darauf hin die Regelleistung für drei Monate um 10 Prozent. Der Mann klagte, und verlor. Das Sozialgericht Koblenz stellte fest, dass ein defekter Reißverschluss kein wichtiger Grund ist, um nicht beim Arbeitsamt zu erscheinen. Der Mann hätte den Defekt ja "durch das Tragen entsprechend langer Oberbekleidung" verdecken können, argumentierten die Richter.
quelle: web.de